Segel-Club Wittenbergen e.V.
Hamburg
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen
SEGEL-CLUB WITTENBERGEN e.V.
Kurzform: SCW
Der Verein wurde am 1. September 1953 gegründet und 1963 in das Vereinsregister Hamburg unter der Nummer 69 VR 7010 eingetragen.
1.2 Der Verein führt als Abzeichen einen blau-gelben Stander in dem auf schwarzem, kreisförmigem Grund, der rot-weiße Leuchtturm von Wittenbergen mit den weißen Lichtsektoren dargestellt ist. (Die obere Hälfte ist blau, die untere Hälfte ist gelb).
1.3 Die Führung des Standers auf den Fahrzeugen wird durch die Standerordnung geregelt.
1.4 Die persönlichen Vereinsabzeichen (Mützenschild mit SCW und Stander, sowie Standernadel) dürfen nur von Mitgliedern getragen werden.
1.5 Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist Mitglied im Deutschen Seglerverband.
1.6 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Segel- und Motorbootsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Gemeinsames und individuelles Fahrtensegeln
• Wettfahrten auf Elbe und See
• Pflege des guten Verhältnisses zur Berufsschifffahrt
• Förderung des kameradschaftlichen Zusammenhalts der Mitglieder
• Erfahrungsaustausch von Revierkenntnissen auf Elbe und See
2.2 Alle Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer und konfessioneller Art sind ausgeschlossen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5 Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
3.6 Auf Beschluss der Jahreshauptversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG
( Ehrenamtspauschale ) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Die Bewerbung um die Mitgliedschaft ist durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen.
4.2 Der Vorstand – mindestens vertreten durch zwei Personen – führt mit dem Bewerber ein persönliches Gespräch und empfiehlt dann dem Vorstand diese Aufnahme zu beschließen. Der Vorstand beschließt über den Antrag. Der Vorstand gibt diesen Beschluss auf der nächsten Mitgliederversammlung gekannt.
4.3 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages. Auf der folgenden Jahreshauptversammlung soll sich der Bewerber den Mitgliedern vorstellen.
4.4 Jedes Mitglied akzeptiert die Satzung des Vereins.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei Tod kann die Mitgliedschaft auf den Ehepartner übergehen.
5.2 Ein Austritt kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres vorliegen.
5.3 Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben Beiträge und eventuelle Umlagen für das gesamte laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
5.4 Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
• trotz Mahnung länger als 6 Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist,
• sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Fall hat der Vorstand das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied per Einwurf/Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.5 Durch Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied 6 Monate mit dem Beitrag in Verzug ist und dieser Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet ist. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§ 6 Beiträge und Umlagen
6.1 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, sowie die Höhe etwaiger Sonderumlagen und Versäumniszuschläge, werden in der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes von den Mitgliedern beschlossen. Die Zahlung hat in einer Summe bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
6.2. Beiträge, Umlagen und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.
6.3 Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen
Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten 1x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
§ 7 Vorstand
7.1 Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
7.2 Die Vorstand wird für die Dauer von jeweils zwei Jahren auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds können die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes mit Mehrheitsbeschluss, um handlungsfähig zu bleiben, ein Vereinsmitglied bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit Aufgaben, Rechten und Pflichten des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes betrauen.
Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
7.3 Folgende Positionen müssen besetzt sein:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwart
Eine Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist möglich.
7.4 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, unter denen entweder der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.
7.5 Der Vorstand kann besondere Aufgaben auf Mitglieder übertragen und sich damit für die Durchführung einer Maßnahme erweitern. Die Mitglieder sind angemessen zu informieren.
§ 8 Jahreshauptversammlung
8.1 Zum Ende eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Der Termin kann im Dezember des laufenden Geschäftsjahres oder bis Ende Februar des folgenden Geschäftsjahres liegen. Die Einladung zu dieser Hauptversammlung muss mindestens 4 Wochen vor dem festgelegten Termin an die durch das Mitglied zuletzt bekannt gegebene aktuelle (vorrangig elektronische) Adresse zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung kann nach Ermessen des Vorstands erfolgen als:
a. Präsenzveranstaltung (physische Zusammenkunft der Mitglieder),
b. Digitale Veranstaltung (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel wie Telefon- oder Videokonferenz, Chat, etc.),
c. Kombination aus a. und b. bei der nicht physisch anwesende Mitglieder über technische Kommunikationsmittel teilnehmen können.
Erfolgt die Hauptversammlung gemäß b. oder c. so wird eine geeignete technische Möglichkeit zur Ausübung der Mitgliederrechte organisiert. Hierzu notwendige Informationen werden auf der Homepage oder bis spätestens drei Tage vor der Versammlung an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, vorrangig elektronische Adresse) mitgeteilt.
Die Tagesordnung muss enthalten:
• Feststellung der Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung
• Bericht des Vorstandes
• Bericht des Kassenprüfers
• Entlastung des Kassenwarts
• Entlastung des Vorstandes
• Satzungemäße Neuwahlen des Vorstandes
• Wahl des Kassenprüfers
• Mitgliederbewegung
• Verschiedenes
8.2 Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
8.3 Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Anträge zur Beratung und Abstimmung in der Hauptversammlung zu stellen. Derartige Anträge müssen mindestens bis zum 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Sie sind inhaltlich auf die Tagesordnung der Hauptversammlung zu setzen.
8.4 Anträge, die nach dem 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres eingehen, können in der folgenden Jahreshauptversammlung beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, dies wollen. Der Antrag muss dem Vorstand allerdings mindestens sieben Tage vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden. Ausgenommen hiervon sind Anträge zur Satzungsänderung.
8.5 Änderungen der Vereinssatzung können nur auf einer Hauptversammlung oder auf einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
8.6 Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von den Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 9 Kassenprüfer
9.1 Die ordentliche Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres. Gewählt werden können nur Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Eine Wiederwahl ist zulässig.
9.2 Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Geldgeschäfte des Vereins zu überprüfen. Über die erfolgte Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Gewinn- und Verlustrechnung des Vereins ist Bestandteil dieses Protokolls. Auf der Hauptversammlung ist ein Bericht über die erfolgte Prüfung zu erstatten.
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 Der Vorstand kann jederzeit zu Mitgliederversammlungen einladen. Zu diesen Versammlungen sind Nichtmitglieder willkommen.
10.2 Beschlussfassungen jedweder Art sind auf diesen Veranstaltungen nicht möglich.
§ 11 Außerordentliche Jahreshauptversammlung
11.1 Der Vorstand oder 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder können unter Nennung ihres Namens eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen. Die Einladung zu der außerordentlichen Jahreshauptversammlung muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin an die durch das Mitglied
zuletzt bekannt gegebene aktuelle (vorrangig elektronische) Adresse erfolgen.
Die Einladung muss enthalten:
• Ort und Datum der außerordentlichen Jahreshauptversammlung
• Erläuterung des Grundes zur außerordentlichen Jahreshauptversammlung
• Die Namensliste der die Versammlung fordernden, stimmberechtigten Mitglieder
• Genaue Beschreibung der zur Abstimmung vorgesehenen Themen.
§ 12 Haftung
12.1. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
12.2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
12.3. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
12.4. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
§ 13 Datenschutz
13.1. Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdaten-schutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogenen Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.
13.2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
13.3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein tätige ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 14 Auflösung des Vereins
14.1 Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung beschließen. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
14.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die
Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Die Neufassung der Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 10. Februar 2023 beschlossen.
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